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Wann die gesetzliche Witwen- und Witwerrente gekürzt wird (Versicherungsmagazin)

Die gesetzlichen Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente unterliegt gemäß § 97 SGB VI ab dem vierten Monat nach dem Tod des Ehepartners der so genannten Einkommensanrechnung. Wer neben dieser Hinterbliebenenrente sonstige Einkünfte hat, die über einen bestimmten Freibetrag liegen, muss mit einer Kürzung seiner Rentenbezüge rechnen