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Bequem, einfach – aber auch rechtens? (Pfefferminzia)

„Nimmt zuerst der Kunde via Messengerdienst Kontakt zum Versicherungsmakler auf, so dürfte der Kunde konkludent in die Kommunikation via Messenger eingewilligt haben“, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Björn Jöhnke – und betont, dass das sehr häufig vorkomme und in der Branche „auch so gelebt“ werde. Der Haken ist allerdings, dass die „konkludente Einwilligung“ nicht für besonders sensible Daten gelte. Was darunter zu verstehen ist, veranschaulicht Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).