„WISO“ legt sich mit DVAG an (Pfefferminzia)

Jedem Vermittler sollte das bekannt sein: Wenn Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) tätig sind, müssen sie das dem Kunden „klar und verständlich“ mitteilen – und das „bereits beim ersten Geschäftskontakt“, wie Christopher Ulrich von der IHK Magdeburg erklärt. Diese Pflicht zur sogenannten Erstinformation ergibt sich aus Paragraf 15 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV).

Doch nicht alle Vermittlerinnen und Vermittler scheinen diese klare Ansage des Gesetzgebers verinnerlicht zu haben

Foto: Auszug aus der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)

 

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