Die Sache mit der „überwiegenden Ursache“ einer Beeinträchtigung von Karen Schmidt
Was ist geschehen?
Ein Mann steigt zum Schmücken des Weihnachtbaums auf eine Trittleiter, verliert das Gleichgewicht und fällt ungebremst rückwärts gegen die Zimmerwand. Dabei zieht er sich so schlimme Verletzungen zu, dass er halsabwärts querschnittsgelähmt ist und in einem Seniorenpflegeheim versorgt werden muss.
Der Unfallversicherer zahlt einen Vorschuss in Höhe von 12.000 Euro, lehnt aber weitere Zahlungen ab. Der Grund: Nach Ziffer 5.2.1. AUB 2011 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) seien Leistungen bei Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es sei denn, das Unfallereignis sei die überwiegende Ursache hierfür.
Foto: Steve Buissinne / Pixabay
Was ist geschehen?
Ein Mann steigt zum Schmücken des Weihnachtbaums auf eine Trittleiter, verliert das Gleichgewicht und fällt ungebremst rückwärts gegen die Zimmerwand. Dabei zieht er sich so schlimme Verletzungen zu, dass er halsabwärts querschnittsgelähmt ist und in einem Seniorenpflegeheim versorgt werden muss.
Der Unfallversicherer zahlt einen Vorschuss in Höhe von 12.000 Euro, lehnt aber weitere Zahlungen ab. Der Grund: Nach Ziffer 5.2.1. AUB 2011 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) seien Leistungen bei Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es sei denn, das Unfallereignis sei die überwiegende Ursache hierfür.
Foto: Steve Buissinne / Pixabay